LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 02.01.2018
3 Ta 51/17
Normen:
BeamtStG § 54;
Fundstellen:
NZA 2018, 264
NZA-RR 2018, 99
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1320/17

Verwaltungsrechtsweg für Entschädigungsklage eines verbeamteten Hochschullehrers wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 51/17

DRsp Nr. 2018/740

Verwaltungsrechtsweg für Entschädigungsklage eines verbeamteten Hochschullehrers wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch

Die Rechtswegzuweisung nach § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz gilt umfassend und erfasst auch "vorbeamtenrechtliche" Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 5 Ca 1320/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BeamtStG § 54;

Gründe:

I.

Der im Sinne des Gesetzes schwerbehinderte Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien vorab um die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger ist seit 2008 als Professor im Beamtenverhältnis an der J.-Hochschule E. im Fachbereich Seefahrt und Logistik beschäftigt.

Im Juni 2016 schrieb die Beklagte eine W2 Professur "Navigation" aus, die auszugsweise wie folgt lautet: "die Professur wird in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis besetzt". Eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erhielt der Kläger nicht.