VG Freiburg - Urteil vom 12.03.2019
5 K 384/17
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 3;

Verwaltungsrechtsweg; Rentenversicherungsfreiheit; Versorgungsanwartschaft; Erstreckung der Gewährleistung; Ermessen; Rückwirkung

VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 5 K 384/17

DRsp Nr. 2019/5277

Verwaltungsrechtsweg; Rentenversicherungsfreiheit; Versorgungsanwartschaft; Erstreckung der Gewährleistung; Ermessen; Rückwirkung

Für eine Klage auf Erteilung eines Gewährleistungsbescheids gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft, deren Erstreckung auf eine andere Beschäftigung begehrt wird, auf dem Beamtenrecht beruht. Die Entscheidung über die Erstreckung der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auf eine andere (grundsätzlich rentenversicherungspflichtige) Beschäftigung steht im Ermessen der Behörde. Die Gewährleistungsentscheidung kann auch mit Rückwirkung ergehen, wenn der zur Versicherungsfreiheit führende Versorgungstatus bereits vor der Entscheidung bestanden hat und der auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruhende Versicherungsschutz damit objektiv entbehrlich war. Die Gewährleistungsentscheidung wirkt dann auf den Zeitpunkt des Eintritts der versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit zurück.