Die Klägerin ist eine bundesweit tätige private Krankenversicherungsgesellschaft. Die Beklagte ist bundesweit als öffentlich-rechtliche Ersatzkasse tätig.
Die Beklagte unterhält zur Betreuung ihrer Mitglieder 102 hauptamtliche Geschäftsstellen sowie 450 Verwaltungsstellen. Mit der Leitung ihrer Verwaltungsstellen betraut sie u.a. auch Mitarbeiter privater Krankenversicherungen. Die Parteien streiten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieses Verhaltens.
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