BGH - Urteil vom 12.11.1998
I ZR 105/96
Normen:
UWG § 1 ; SGB IV § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR SGB IV § 30 Abs. 2 Sozialversicherungsträger 1
BGHR UWG § 1 Körperschaft, öffentlich-rechtliche 1
GRUR 1999, 267
MDR 1999, 558
NJW-RR 1999, 767
NJWE-WettbR 1999, 173
VersR 1999, 228
wrp 1999, 176
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Verwaltungsstellenleiter

BGH, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen I ZR 105/96

DRsp Nr. 1999/172

Verwaltungsstellenleiter

- »Die Besetzung von (sogenannten) Verwaltungsstellen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Ersatzkasse mit Bediensteten einer privaten Krankenversicherung verstößt, wenn keine besonderen Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, nicht gegen § 1 UWG

Normenkette:

UWG § 1 ; SGB IV § 30 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine bundesweit tätige private Krankenversicherungsgesellschaft. Die Beklagte ist bundesweit als öffentlich-rechtliche Ersatzkasse tätig.

Die Beklagte unterhält zur Betreuung ihrer Mitglieder 102 hauptamtliche Geschäftsstellen sowie 450 Verwaltungsstellen. Mit der Leitung ihrer Verwaltungsstellen betraut sie u.a. auch Mitarbeiter privater Krankenversicherungen. Die Parteien streiten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieses Verhaltens.