BVerwG - Beschluß vom 12.09.1997
3 B 66.97
Normen:
BGB § 242 ; VwVfG § 48 Abs. 4 ;
Fundstellen:
SGb 1998, 584
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4967/96

Verwaltungsverfahren - Frist für die Entscheidung über Rücknahme oder Bestehenlassen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

BVerwG, Beschluß vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 3 B 66.97

DRsp Nr. 2007/3717

Verwaltungsverfahren - Frist für die Entscheidung über Rücknahme oder Bestehenlassen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

1. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG setzt der Behörde allein eine Frist für die Entscheidung über Rücknahme oder Bestehenlassen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, nachdem die Behörde Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen erlangt hat, ohne daß der Gesetzgeber eine Frist zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände gesetzt hätte. 2. Zwar sind die Behörden bei der Ermittlung der Rücknahmevoraussetzungen wie in ihrer gesamten Tätigkeit dem Grundsatz von Treu und Glauben unterworfen; dieser Grundsatz ist nicht verletzt, wenn die Vielzahl ähnlich gelagerter Rücknahmeverfahren zwangsläufig dazu führen mußte, daß nicht in allen Verfahren zum theoretisch frühestmöglichen Zeitpunkt die Ermittlungsakten angefordert werden konnten.

Normenkette:

BGB § 242 ; VwVfG § 48 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.