BVerwG - Beschluß vom 18.03.1997
4 B 41.97
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1997, 570
SGb 1998, 270
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 786/96

Verwaltungsverfahrensrecht - Beginn des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG bei Irrtum über den Adressaten eines Rücknahmebescheids

BVerwG, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 4 B 41.97

DRsp Nr. 2007/3888

Verwaltungsverfahrensrecht - Beginn des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG bei Irrtum über den Adressaten eines Rücknahmebescheids

1. Zwar kann eine Behörde im allgemeinen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewiß nicht dadurch ausweichen, daß sie ihren Rücknahmebescheid zunächst an einen falschen Adressaten richtet. Der Gesetzgeber nimmt nämlich regelhaft an, daß der Behörde der richtige Adressat bekannt ist, jedenfalls ohne weiteres bekannt sein kann. 2. Die fehlende Kenntnis über den richtigen Adressaten des Rücknahmebescheides kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles jadoch dazu führen, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Lauf gesetzt wird; dies gilt insbesondere, wenn die Komplementärin der Klägerin nicht das ihr ohne weiteres Zumutbare getan, um einen gerade für sie erkennbaren Irrtum über die wahren gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Beklagten aufzuhellen.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO erfüllt sind.