BVerwG - Beschluß vom 05.03.1997
6 B 98.96
Normen:
ZPO § 182 § 418 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SGb 1998, 270
SozSich 1998, 274
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 27.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UE 510/96

Verwaltungsverfahrensrecht - Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde, Vorkehrungen zur Sicherung des Zugangs von Postesendungen

BVerwG, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 6 B 98.96

DRsp Nr. 2007/3898

Verwaltungsverfahrensrecht - Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde, Vorkehrungen zur Sicherung des Zugangs von Postesendungen

1. Ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) vorbeugt, gehört zu den von jedem Teilnehmer am Postverkehr zu erwartenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen. 2. Ein Briefkasteninhaber muß geeignete Vorkehrungen dafür treffen, daß für ihn bestimmte Postsendungen durch Einwurf in den Briefkasten so zugestellt werden können, daß sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen.

Normenkette:

ZPO § 182 § 418 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht hinreichend dargetan, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht hat es zunächst durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil für unerheblich angesehen, daß sich der Kläger nicht selbst durch Ausfüllen eines Meldebogens zum Prüfungstermin gemeldet habe.