VGH Hessen - Beschluss vom 29.03.2023
8 B 20/23
Normen:
TestV,HE § 7a Abs. 1; TestV,HE a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4; SGB V § 20i Abs. 3 S. 13 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 3332/22

Verweigerte Auszahlungen von durch ein Corona-Testzentrum erbrachte Leistungen und entstandene Sachkosten wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten

VGH Hessen, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 8 B 20/23

DRsp Nr. 2023/15835

Verweigerte Auszahlungen von durch ein Corona-Testzentrum erbrachte Leistungen und entstandene Sachkosten wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TestV,HE § 7a Abs. 1; TestV,HE a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4; SGB V § 20i Abs. 3 S. 13 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Testzentrum, in dem sie sog. Bürgertests auf SARS-CoV-2 durchführt.