Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung.
Der Kläger wurde ab 01.03.2001 bei der Eurowings F G , die sich später in die Firmenbezeichnung der Beklagten umbenannte, als Erster Offizier/First Officer (FO) eingestellt. Am 01.03.2003 befand er sich in der Stufe 4 der Vergütungstabelle für FO. Zum 01.07.2003 wurde der Kläger vom FO zum Kapitän befördert.
Die Beklagte vergütet ihre Flugzeugführer nach ihrem Haustarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei g (VTV). Der VTV sieht in seinen Vergütungstabellen für Erste Offiziere/First Officer (FO) und Kapitäne ein nach Gehaltsstufen aufsteigendes Grundgehalt vor. Nach dem VTV erfolgt jeweils nach 12 vollen Monaten das Aufrücken in die nächst höhere Stufe der jeweiligen Vergütungstabelle (sog. Stufensprung).
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