Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung.
Die Kläger sind bei der beklagten Flugverkehrsgesellschaft als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Ihre Beförderung vom Ersten Offizier/First Officer (FO) zum Kapitän erfolgte im Zeitraum 01.12.2002 bis 05.12.2003. Die Beklagte vergütet die Kläger nach ihrem Haustarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei g (VTV). Der VTV sieht in seinen Vergütungstabellen für FO und Kapitäne ein nach Gehaltsstufen aufsteigendes Grundgehalt vor. Nach dem VTV erfolgt jeweils nach 12 vollen Monaten das Aufrücken in die nächst höhere Stufe der jeweiligen Vergütungstabelle (sog. Stufensprung).
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