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Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen die Folgerung gerechtfertigt ist, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht abschließend aufzuklären sind, und wer solchenfalls die objektive Beweislast trägt.
Die 1933 geborene Klägerin, die den Hauptschulabschluß, aber keine Berufsausbildung hat, arbeitete von August 1949 bis März 1985 (mit Unterbrechungen) versicherungspflichtig im Haushalt und (zuletzt) als Raumpflegerin; sie hat eine Beitragszeit von insgesamt 272 Monaten zurückgelegt.
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