BSG - Urteil vom 28.08.1991
13/5 RJ 47/90
Normen:
RVO § 1247 Abs. 2, § 1246 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8

Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive Beweislast

BSG, Urteil vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 47/90

DRsp Nr. 1998/7695

Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive Beweislast

1. Versicherte können nur auf Arbeitsstätigkeiten verwiesen werden, deren Vorhandensein auf dem Arbeitsmarkt positiv festgestellt ist.2. Der Versicherte trägt bei Zweifeln am Umfang der Behinderung und der Fähigkeit, mit dem Restleistungsvermögen die konkret festgestellten Arbeitstätigkeiten noch zu bewältigen die objektive Beweislast. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1247 Abs. 2, § 1246 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen die Folgerung gerechtfertigt ist, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht abschließend aufzuklären sind, und wer solchenfalls die objektive Beweislast trägt.

Die 1933 geborene Klägerin, die den Hauptschulabschluß, aber keine Berufsausbildung hat, arbeitete von August 1949 bis März 1985 (mit Unterbrechungen) versicherungspflichtig im Haushalt und (zuletzt) als Raumpflegerin; sie hat eine Beitragszeit von insgesamt 272 Monaten zurückgelegt.