BSG - Urteil vom 29.09.1997
8 RKn 15/96
Normen:
RKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 2 S. 3, § 86 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 81, 111
DB 1998 Beil. 16, 11
SozR-3 2600 § 45 Nr. 2

Verweisbarkeit bei Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit

BSG, Urteil vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 15/96

DRsp Nr. 1998/4686

Verweisbarkeit bei Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit

1. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit ist nur dann qualitativ gleichwertig i.S. der Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, wenn sie im wesentlichen den qualitativen Anforderungen der bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung entspricht.2. Bei der Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ist eine Verweisung auf die jeweils nächstniedrigere Gruppe i.S. des Mehrstufenschemas zur Berufsunfähigkeit nicht zulässig.3. Einer Facharbeitertätigkeit im Bergbau ist ein Ersatzberuf außerhalb des Bergbaus jedenfalls dann qualitativ gleichwertig, wenn er seinerseits dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 2 S. 3, § 86 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der im Jahre 1941 geborene Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 1993 Rente für Bergleute beanspruchen kann.