BSG - Urteil vom 22.08.2002
B 13 RJ 19/02 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI JBf 47/97
SG Hamburg, vom 14.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 J 444/95

Verweisbarkeit eines Postzustellers, Berufsschutz

BSG, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 19/02 R

DRsp Nr. 2002/17538

Verweisbarkeit eines Postzustellers, Berufsschutz

1. Bei der Einstufung eines Versicherten in die Versichertengruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters ist zu berücksichtigen, dass für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (hier bei der Einstufung in das Mehrstufenschema bei einem Arbeiter im Briefzustelldienst mit abgelegter postbetrieblichen Prüfung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1997.