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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen Berufsunfähigkeit (BU) Leistungen aus der Arbeiterrentenversicherung (vorgezogenes Übergangsgeld bzw Rente) zu gewähren sind. Umstritten ist dabei vor allem, ob der Kläger, der den tariflich und in Berufsordnungen nicht als Facharbeiterberuf ausgewiesenen Beruf des Lascher-Vormanns ausgeübt hat, aufgrund seiner tariflichen Einstufung als 2. Stauervize Berufsschutz wie ein Facharbeiter genießt.
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