BVerfG - Beschluss vom 14.02.2016
1 BvR 3514/14
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 361
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 298/14 B ER
SG Berlin, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 2633/14 ER

Verweisung eines Eilantrags durch das Sozialgericht an das Verwaltungsgericht; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund des Vorrangs kinder- und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe bei seelischen Behinderungen

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 3514/14

DRsp Nr. 2016/4389

Verweisung eines Eilantrags durch das Sozialgericht an das Verwaltungsgericht; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund des Vorrangs kinder- und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe bei seelischen Behinderungen

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweisung eines Eilantrags durch das Sozialgericht an das Verwaltungsgericht und gegen die Entscheidung über die dagegen gerichtete Beschwerde und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landessozialgericht.