Verweisungen

5/1.2.1 Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Zivilgericht

Wird der Rechtsstreit vom Arbeitsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen, so sind die beim Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten nur dann zu erstatten, wenn der Gebührentatbestand in dem späteren Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erneut erfüllt wird und dadurch anfällt.5)

Beispiel

Der Mitarbeiter erhebt Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht, gerichtet auf die Bezahlung von Arbeitsentgelt. Im Gütetermin stellt sich heraus, dass der Mitarbeiter nicht abhängig beschäftigt war, weil er keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt und seine Arbeitszeit frei gestalten konnte. Das Arbeitsgericht beschließt die Verweisung an das Landgericht.

5)

Germelmann u.a., ArbGG, 7. Aufl., § 12a Rdnr. 20; Düwell u.a., ArbGG, 4. Aufl., § 12a Rdnr. 9.

5/1.2.2 Verweisung vom Zivilgericht an das Arbeitsgericht

Verweist ein anderes Gericht an das Arbeitsgericht, bestimmt § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG, dass der für das Arbeitsgerichtsverfahren typische Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs gem. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gilt und der Beklagte demzufolge die im bisherigen Verfahren entstandene Anwaltsvergütung nach den dort geltenden Regeln verlangen kann. Dies gilt für alle Kosten, nicht nur für die Mehrkosten.6)