BAG - Beschluß vom 27.10.1992
5 AS 5/92
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 (a.F.); GVG § 17 a Abs. 2, 3, 4 ; ZPO § 36 Nr. 6, §§ 114 ff., § 281 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 281 ZPO 1977
BB 1993, 76
DB 1993, 1248
EzA § 17a GVG Nr. 2
NJW 1993, 751
NZA 1993, 285
VersR 1993, 858
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Beschluß vom 30.4.1992 - 2 Ha 1/92 -,

Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren

BAG, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 5 AS 5/92

DRsp Nr. 1996/6223

Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren

»1. Wird ein PKH-Verfahren von einem Amts- oder Landgericht an ein Arbeitsgericht verwiesen, so ist dieses daran gebunden, jedoch nur hinsichtlich des Rechtswegs (§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG entsprechend). 2. Das Arbeitsgericht darf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht mit der Begründung verneinen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben. 3. Die Bindungswirkung des im PKH-Verfahren ergangenen Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Hauptsacheverfahren (im Anschluß an BGH Beschluß vom 18.4.1991 - I ARZ 748/90 - LM Nr. 25 zu § 281 ZPO 1976 = AP Nr. 4 zu § 281 ZPO 1977).«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 (a.F.); GVG § 17 a Abs. 2, 3, 4 ; ZPO § 36 Nr. 6, §§ 114 ff., § 281 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller beantragen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Schadenersatzklage. Die Antragstellerin zu 1) war die Ehefrau, die Antragsteller zu 2) bis 4) sind die Kinder des verstorbenen Herrn K. Dieser war seit Mitte August 1989 als Arbeiter bei der Antragsgegnerin zu 1) beschäftigt. Ab Ende August/Anfang September 1989 bewohnte er - zumindest zeitweise - mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 1), Räume auf dem Werksgelände. Dort wurde er am 5. Dezember 1989 tot aufgefunden.