LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2023
3 Sa 120/22
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; Technischer Geschäftsplan der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG Nr. 8.3 letzter Satz;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1885 c/17

Verwendung der auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden LeistungenAGB-Kontrolle für den Technischen Geschäftsplan der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (VDU)

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 120/22

DRsp Nr. 2023/13819

Verwendung der auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen AGB-Kontrolle für den Technischen Geschäftsplan der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (VDU)

1. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt bei einer über eine regulierte Pensionskasse durchgeführten Altersversorgung die Anpassungsprüfungspflicht, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. 2. Bei der Formulierung des Technischen Geschäftsplans, der als AGB zu qualifizieren ist, handelt es sich um einen versicherungsmathematisch eindeutigen Sprachgebrauch. Deren Sinn erschließt sich für einen Versicherungsmathematiker ohne weiteres, so dass die Regelung deshalb nicht intransparent ist oder überraschend i.S.d. § 305c BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 - 4 Ca 1885 c/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren 3 AZR 166/19 und 3 AZR 374/21 trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; Technischer Geschäftsplan der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG Nr. 8.3 letzter Satz;

Tatbestand