LAG Köln - Urteil vom 05.04.2005
9 (3) Sa 1197/04
Normen:
2. BesÜV (vom 21.06.1991) § 2 Abs. 1 S. 1 § 1 S. 2 § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1472/04

Verwendung eines Dienstordnungsangestellten im Beitrittsgebiet und im bisherigen Bundesgebiet

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 9 (3) Sa 1197/04

DRsp Nr. 2005/11579

Verwendung eines Dienstordnungsangestellten im Beitrittsgebiet und im bisherigen Bundesgebiet

»1. Wird einem Dienstordnungsangestellten, dessen Vergütung sich nach der Bundesbesoldungsordnung richtet, bei seiner erstmaligen Ernennung ein Aufgabenbereich im Beitrittsgebiet und ein weiterer Aufgabenbereich im bisherigen Bundesgebiet übertragen, die er im regelmäßigen Wechsel zu bearbeiten hat, so erhält er die nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV gekürzte Vergütung, wenn bei der Übertragung eine Prognose dahingehend anzustellen ist, dass die Tätigkeit im Beitrittsgebiet auf Dauer und die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet nur vorübergehend erfolgen wird. Für die Zeit der vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet erhält er einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 der 2. BesÜV.2. Ob eine "Verwendung" im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV vorliegt, richtet sich nach dem Einsatzort des Dienstordnungsangestellten. Dagegen ist nicht maßgebend, ob das Dienstverhältnis organisatorisch der Hauptverwaltung des Dienstherrn zugeordnet ist, die sich anders als der dauerhafte Einsatzort im bisherigen Bundesgebiet befindet.