LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2014
12 Sa 981/14
Normen:
§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG; §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2872/14

Verwerfung der Berufung durch den Vorsitzenden allein wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 981/14

DRsp Nr. 2014/18250

Verwerfung der Berufung durch den Vorsitzenden allein wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung

1. Auch bei einer Berufung, die wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Berufung aufgrund nicht ausreichender Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist, kommt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung alleine durch den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG in Betracht.2. Es bedarf dabei aber einer streng am Gesetzeszweck normierten Ermessensausübung des Gerichts zu der Frage, ob mit mündlicher Verhandlung und mit ehrenamtlichen Richtern oder ohne mündliche Verhandlung und alleine durch den Vorsitzenden entschieden wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2014 - 11 Ca 2872/14 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG; § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG; §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO;

Gründe

I.