BSG - Beschluss vom 02.01.2024
B 12 R 4/23 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 203/23
SG Halle, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 203/23
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 173/23
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 174/23

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig; Teilweise Verrechnung von Rentenauszahlungsansprüche mit Ansprüchen der AOK Niedersachsen

BSG, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen B 12 R 4/23 AR

DRsp Nr. 2024/3771

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig; Teilweise Verrechnung von Rentenauszahlungsansprüche mit Ansprüchen der AOK Niedersachsen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

Der Antragsteller hat mit einem am 21.12.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.12.2023 "Remonstrationsbeschwerde / sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.11.2023 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beschwerden des Antragstellers gegen eine teilweise Verrechnung seiner Rentenauszahlungsansprüche mit Ansprüchen der AOK Niedersachsen sowie gegen den die Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG Halle zurückgewiesen und seine Anträge auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren abgelehnt.