BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 11 AL 1/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 485/19
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 2860/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3242

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die vom Kläger persönlich per E-Mail vom 2.1.2024 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 65a SGG können Beteiligte dem Gericht elektronische Dokumente nur unter bestimmten Voraussetzungen übermitteln. Diese Voraussetzungen werden durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) an die elektronische Gerichtspoststelle zu übermitteln ist.