BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 7 AS 203/23 AR
Normen:
SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 183 AS 21634/11
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1969/16

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 203/23 AR

DRsp Nr. 2024/3243

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 und die Revision des Klägers gegen die bezeichnete Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Telefax vom 5.12.2023 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet bzw die von ihm ausdrücklich eingelegte Revision, sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Dies gilt auch für die vom Kläger ausdrücklich eingelegte Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Berlin, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 183 AS 21634/11
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1969/16