Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 und die Revision des Klägers gegen die bezeichnete Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Telefax vom 5.12.2023 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet bzw die von ihm ausdrücklich eingelegte Revision, sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Eine Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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