Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst "unter Vorbehalten" unterzeichneten Schreiben vom 19.12.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 5.1.2024 beim
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