BSG - Beschluss vom 17.01.2024
B 12 KR 1/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 453/19
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 467/21

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3244

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst "unter Vorbehalten" unterzeichneten Schreiben vom 19.12.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 5.1.2024 beim BSG eingegangen ist, ua "Revision" und "NichtzulassungsBeschwerde" eingelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 16.11.2021 zurückgewiesen. Seine Klage sei unzulässig, weil sie erst über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts der Beklagen (Bescheid vom 13.4.2018) erhoben worden sei. Darüber hinaus stehe einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des Urteils des LSG vom 25.7.2019 (L 1 KR 297/18) entgegen.