BSG - Beschluss vom 30.01.2024
B 5 R 156/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1135/19
LSG Sachsen, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 61/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 156/23 B

DRsp Nr. 2024/3255

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3;

Gründe

I

Der 1969 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.