BSG - Beschluss vom 29.01.2024
B 3 KR 1/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2541/19
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3231/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3617

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2541/19