Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat gegen das ihm am 22.9.2023 zugestellte Urteil des LSG vom 22.8.2023 mit einem an das
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