BSG - Beschluss vom 29.01.2024
B 1 KR 1/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 87 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 293/19
LSG Sachsen, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 405/20

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/4448

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 87 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat gegen das ihm am 22.9.2023 zugestellte Urteil des LSG vom 22.8.2023 mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 3.11.2023 und unter abschriftlicher Beifügung seiner an den BGH gerichteten Schreiben vom 18.9.2023 und 29.9.2023 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.