1. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2004, das den Beklagten am 30.03.2005 zugestellt wurde, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2003 - 36 Ca 14547/02 - kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2005, beim Berufungsgericht eingegangen am 13.04.2005, haben die Beklagten wegen "Nichtanhörung des Zeugen M. bzw. durch dessen vorweggenommene Beweiswürdigung" Gehörsrüge gemäß § 78a ArbGG erhoben.
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