LAG München - Urteil vom 21.04.2005
3 Sa 257/04
Normen:
ArbGG § 72a § 78a ;

Verwerfung der Revision bei isolierter Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

LAG München, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 257/04

DRsp Nr. 2005/8164

Verwerfung der Revision bei isolierter Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

»1. Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 a ArbGG ist nicht an sich statthaft im Sinne von § 78 a Abs. 1 und 4 Satz 1 ArbGG und deshalb nach § 78 a Abs.4 Satz 2 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss (§ 78 a Abs. 4 S. 4 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, soweit gegen die Entscheidung, die mit der Gehörsrüge angegriffen wird, die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 ArbGG eröffnet ist.2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne von § 78 a Abs. 1 Nr.1 ArbGG. Der Verwerfungsbeschluss erfolgt durch Alleinentscheidung des Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 a Abs.6 S.2 ArbGG).«

Normenkette:

ArbGG § 72a § 78a ;

Gründe:

1. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2004, das den Beklagten am 30.03.2005 zugestellt wurde, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2003 - 36 Ca 14547/02 - kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2005, beim Berufungsgericht eingegangen am 13.04.2005, haben die Beklagten wegen "Nichtanhörung des Zeugen M. bzw. durch dessen vorweggenommene Beweiswürdigung" Gehörsrüge gemäß § 78a ArbGG erhoben.