LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2005
11 Ta 165/05
Normen:
ZPO § 341 Abs. 2 § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 247/05 - 06.04.2005,

Verwerfung des Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig - Rechtsmittel gegen verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch Beschluss statt Urteil - Zurückverweisung bei Nichtabhilfeentscheidung in Kammersache durch Vorsitzenden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 165/05

DRsp Nr. 2006/1822

Verwerfung des Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig - Rechtsmittel gegen verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch Beschluss statt Urteil - Zurückverweisung bei Nichtabhilfeentscheidung in Kammersache durch Vorsitzenden

1. Nach dem im Zivilprozessrecht anerkannten Grundsatz der Meistbegünstigung darf eine Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleide; daraus folgt, dass grundsätzlich gegen eine gerichtliche Entscheidung sowohl dasjenige Rechtsmittel zulässig ist, das der erkennbar gewollten Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für welche die Voraussetzungen gegeben waren.2. Verwirft das Arbeitsgericht irrtümlich einen verspäteten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder gegen einen diesem gleichgestellten Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO) entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil, ist hiergegen grundsätzlich die sofortige Beschwerde zulässig.3. Trifft der Vorsitzende in einer Kammersache die Entscheidung über die Nichtabhilfe allein, stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der eine Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht im Rahmen von § 572 Abs. 3 ZPO rechtfertigt.

Normenkette:

ZPO § 341 Abs. 2 § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

I.