Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten nicht zu erstatten.
I.
Die 1965 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1962 geborenen Ehemann, für den unter dem Aktenzeichen L
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