LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2019
L 31 AS 1692/16 NZB
Normen:
SGG § 145 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1084/13

Verwerfung einer unzulässigen NichtzulassungsbeschwerdeKeine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 1692/16 NZB

DRsp Nr. 2019/13765

Verwerfung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde Keine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die 1965 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1962 geborenen Ehemann, für den unter dem Aktenzeichen L 31 AS 1674/16 NZB ein Parallelverfahren bei Gericht anhängig ist, in einer Bedarfsgemeinschaft und steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).