LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2011
1 Ta 238/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 78; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1045/09

Verwerfung unzulässiger Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Landesarbeitsgericht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 238/11

DRsp Nr. 2012/874

Verwerfung unzulässiger Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Landesarbeitsgericht

1. Eine nach Ablauf der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.v.m. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingehende sofortige Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht als unzulässig zu verwerfen. 2. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in seiner Abhilfeentscheidung nicht zu berücksichtigen. In jeder sofortigen Beschwerde ist als minus eine Art Gegenvorstellung zu sehen. Da Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen, hat der Rechtspfleger im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung auch bei einer verspäteten sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob er dem Vorbringen stattgibt und seine Entscheidung inhaltlich abändert.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.05.2011 - 7 Ca 1045/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 78; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.