BSG - Beschluss vom 17.11.2006
B 2 U 58/05 B
Normen:
SGG § 118 ; ZPO § 407a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 71/02
SG Saarbrücken - S 3 U 273/97 - 7.3.2002,

Verwertbarkeit medizinischer Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 17.11.2006 - Aktenzeichen B 2 U 58/05 B

DRsp Nr. 2007/3342

Verwertbarkeit medizinischer Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat der Sachverständige die körperliche Untersuchung des Probanden und die Erhebung der organmedizinischen Befunde einem ärztlichen Mitarbeiter übertragen, so ist das Gutachten nicht deshalb vom Gericht zur Beurteilung von Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet unverwertbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 ; ZPO § 407a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er rügt, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verwertung eines ärztlichen Gutachtens, das nicht von dem zum gerichtlichen Sachverständigen ernannten Oberarzt der Neurologischen Klinik der Universität M., Priv. Doz. Dr. V., sondern von dem Assistenzarzt Dr. Sch. erstattet worden sei. Priv. Doz. Dr. V. habe er während der gesamten Begutachtung nicht zu Gesicht bekommen. Dies habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich gerügt. Statt dem nachzugehen und den Sachverständigen zu befragen, habe das Landessozialgericht (LSG) seine - des Klägers - Angaben in den Urteilsgründen als unglaubhaft bezeichnet und dies damit begründet, dass Priv. Doz. Dr. V. das Gutachten mit dem Zusatz "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung und Untersuchung" unterzeichnet habe.