LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.07.2021
21 Sa 1291/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 697
DStR 2021, 2706
EzA-SD 2022, 4
MMR 2022, 319
NZA-RR 2021, 687
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 332/20

Verwertbarkeit menschenverachtender Äußerungen in kleiner, geschlossener WhatsApp-GruppeKündigung (hier eines technischen Leiters eines Flüchtlingsheims) bei Gefährdung des Betriebszwecks durch fremdenfeindliche ÄußerungenVerfassungstreue eines technischen Leiters einer Unterkunft für FlüchtlingeBekanntwerden fremdenfeindlicher Äußerungen als Kündigungsgrund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 1291/20

DRsp Nr. 2021/15153

Verwertbarkeit menschenverachtender Äußerungen in kleiner, geschlossener WhatsApp-Gruppe Kündigung (hier eines technischen Leiters eines Flüchtlingsheims) bei Gefährdung des Betriebszwecks durch fremdenfeindliche Äußerungen Verfassungstreue eines technischen Leiters einer Unterkunft für Flüchtlinge Bekanntwerden fremdenfeindlicher Äußerungen als Kündigungsgrund

1. Der oder die Arbeitgeber*in darf das Protokoll eines vertraulichen WhatsApp-Chats, das ihm oder ihr von einer an dem Chat beteiligten Personen zugetragen wird, im Prozess verwenden. 2. Fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Äußerungen, die Arbeitnehmer*innen innerhalb einer kleinen geschlossenen WhatsApp-Gruppe - hier: drei Personen - unter Verwendung ihrer privaten Handys tätigen, können keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch, wenn es sich um die technische Leitung einer Einrichtung für Geflüchtete handelt. 3. Die menschenverachtende Haltung eines oder einer Arbeitnehmer*in kann in einem an der Hilfe für Geflüchtete ausgerichteten Tendenz- oder tendenzähnlichen Betrieb auch keine personen- oder betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der oder die Arbeitnehmer*in keine Tendenzträgereigenschaft hat.