SG Freiburg, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3520/13
Verwertbarkeit nachträglich genehmigter und im Verwaltungsverfahren veranlasster Gutachten eines nicht beauftragten Arztes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Beweisverwertungsverbot für ein unter Missachtung eines Widerspruchs eingeholten weiteren Gutachtens bei der Zielsetzung der Aktenentnahme eines vermeintlich fehlerhaften Gutachtens
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen L 8 U 729/16
DRsp Nr. 2017/10575
Verwertbarkeit nachträglich genehmigter und im Verwaltungsverfahren veranlasster Gutachten eines nicht beauftragten Arztes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Beweisverwertungsverbot für ein unter Missachtung eines Widerspruchs eingeholten weiteren Gutachtens bei der Zielsetzung der Aktenentnahme eines vermeintlich fehlerhaften Gutachtens
1. Anders als im gerichtlichen Beweisverfahren scheidet eine nachträgliche Genehmigung des im Verwaltungsverfahren veranlassten Gutachtens eines hierzu nicht beauftragten Arztes nicht von vornherein aus. Liegen Gründe vor, die unter Berücksichtigung der besonderen Pflichtenbindung des Sachverständigen eine nachträgliche Genehmigung gerechtfertigt erscheinen lassen, ist ein solchermaßen fehlerhaft zustande gekommenes Gutachten durch die nachträgliche Genehmigung verwertbar.2. Wird unter Missachtung des Widerspruchs nach § 76 Abs. 2 Nr. 1SGB X unter Weitergabe eines zuvor eingeholten Gutachtens ein weiteres Gutachten eingeholt, ergibt sich hieraus kein Beweisverwertungsverbot für dieses Gutachten, wenn mit dem Widerspruch erkennbar nicht Sozialdatenschutz verfolgt wird, sondern ein vermeintlich unzulänglich erstattetes Gutachten aus den Akten genommen werden soll. Ein Verstoß gegen dem Sozialdatenschutz unterliegende Persönlichkeitsrechte liegt dann nicht vor.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.