LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.09.2005
10 Ta 204/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1006/05

Verwertung eines Hausgrundstücks zur Deckung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 204/05

DRsp Nr. 2005/20034

Verwertung eines Hausgrundstücks zur Deckung der Prozesskosten

Ist der Antragsteller ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Eigentümer eines Reihenhauses im Wert von ca. 200.000,00 EUR und eines Hauses im Wert von ca. 43.000,00 EUR und werden beide Häuser weder vom Antragsteller noch von einer nach §§ 90 Abs. 2 Nr. 8, 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII zu berücksichtigenden Person bewohnt, hat er auch dann, wenn er unter Zugrundelegung seiner Angaben aus diesen Immobilien keinerlei Einkommen erzielt und sich die Belastung des Grundvermögens auf (lediglich) ca. 90.000,00 EUR beläuft, dieses Vermögen nach §§ 115 Abs. 2, 90 SGB XII zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen; dabei kommt sowohl eine Beleihung als auch eine Veräußerung der Immobilien in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.