OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2014
9 W 34/14
Normen:
§§ 114, 115 Abs. 3 ZPO; § 90 SGB XII;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
FuR 2015, 545
MDR 2015, 16
NVwZ 2014, 8
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 169/14

Verwertung von Grundeigentum zur Bestreitung von Prozesskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen 9 W 34/14

DRsp Nr. 2014/16940

Verwertung von Grundeigentum zur Bestreitung von Prozesskosten

Zur Zumutbarkeit der Belastung/Verwertung eines Hausgrundstücks zwecks Deckung der Prozesskosten aus eigenen Mitteln.

Von der Pflicht zum Einsatz des gesamten Vermögens zur Bestreitung der Prozesskosten ist eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück nur insoweit ausgenommen, als hierdurch der angemessene Wohnbedarf gedeckt wird. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Antragstellerin zusammen mit einem Kind eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 100 qm bewohnt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 114, 115 Abs. 3 ZPO; § 90 SGB XII;

Gründe

I.