LAG Hamm - Beschluss vom 07.12.2009
14 Ta 349/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; PfBG § 14 Abs. 1; PfBG § 16 Abs. 1; PfBG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn , vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 396/09

Verwertung von Grundvermögen zur Aufbringung der Prozesskosten; Einzelfallprüfung zur Feststellung verwertbaren Grundvermögens bei selbstbewohntem Zwei- oder Mehrfamilienhaus

LAG Hamm, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 349/09

DRsp Nr. 2010/3734

Verwertung von Grundvermögen zur Aufbringung der Prozesskosten; Einzelfallprüfung zur Feststellung verwertbaren Grundvermögens bei selbstbewohntem Zwei- oder Mehrfamilienhaus

1. Zwei- und Mehrfamilienhäuser fallen grundsätzlich nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und sind als Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. 2. Bewohnt der Antragsteller (ggf. zusammen mit seinen Angehörigen) ein solches Objekt, kommt regelmäßig nur eine Kreditaufnahme im Rahmen der für Realkredite bestehenden Grenzen gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 PfBG in Betracht. 3. Ein pauschaler Verweis auf zu verwertendes Grundvermögen rechtfertigt nicht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Es ist stets genau zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Immobilie und der bereits auf ihr bestehenden Belastungen überhaupt verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26. Mai 2009 (1 Ca 696/09) aufgehoben.

Das Verfahren wird zu anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; PfBG § 14 Abs. 1; PfBG § 16 Abs. 1; PfBG § 16 Abs. 2;

Gründe