EuGH - Urteil vom 08.07.2010
Rs. C-246/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b; BGB § 195; BGB § 611a; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 8; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 9;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 263
AuR 2010, 442
DÖV 2010, 781
EWiR § 15 AGG 1/2010, 589
EuZW 2010, 665
JuS 2011, 266
NJW 2010, 2713
NZA 2010, 869
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2010, 1972 (LS)
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 3/09

Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 2000/78/EG; Frist für die Geltendmachung; Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus bei Rechtsänderung; Susanne Bulicke gegen Deutsche Büro Service GmbH

EuGH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen Rs. C-246/09

DRsp Nr. 2010/13521

Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie 2000/78/EG; Frist für die Geltendmachung; Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Nichtabsenkung des vorherigen Schutzniveaus bei Rechtsänderung; Susanne Bulicke gegen Deutsche Büro Service GmbH

1. Das Primärrecht der Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegenstehen, wonach derjenige, der bei der Einstellung wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Vermögens- und Nichtvermögensschadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss, sofern - zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts, - zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.