KG - Beschluss vom 23.11.2022
2 Ws 161/22 - 161 AR 202/22
Normen:
BGB § 242; StGB § 56f; StGB § 56g; StPO § 453 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 526 KLs 1/17

Verwirklichung des typischen Risikos aus Strafbefehlsverfahren bei Prüfung des WiderrufsVertrauen des Verurteilten auf nicht mehr zu erklärenden Widerruf aufgrund behördlichen VerhaltensWiderruf der Strafaussetzung bei erneuter StraffälligkeitGleichstellung eines nicht mehr anfechtbaren Strafbefehls mit rechtskräftigem UrteilTaten von einigem Gewicht als Widerrufsgrund

KG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 161/22 - 161 AR 202/22

DRsp Nr. 2023/8961

Verwirklichung des typischen Risikos aus Strafbefehlsverfahren bei Prüfung des Widerrufs Vertrauen des Verurteilten auf nicht mehr zu erklärenden Widerruf aufgrund behördlichen Verhaltens Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straffälligkeit Gleichstellung eines nicht mehr anfechtbaren Strafbefehls mit rechtskräftigem Urteil Taten von einigem Gewicht als Widerrufsgrund

Zum Bewährungswiderruf wegen einer durch Strafbefehl geahndeten Tat Ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen kann dazu beitragen, bei dem Verurteilten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, ein Widerruf der Strafaussetzung werde nicht mehr erfolgen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB § 242; StGB § 56f; StGB § 56g; StPO § 453 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.