LAG Thüringen vom 19.05.2011
6 Sa 265/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 3; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 4 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 679/09

Verwirkter Fetststellungsanspruch zur Fortgeltung der Tarifwerke der Deutschen Telekom AG bei mehrfacher Betriebsveräußerung; unbegründete Feststellungsklage bei Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen

LAG Thüringen, vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 265/10

DRsp Nr. 2012/22211

Verwirkter Fetststellungsanspruch zur Fortgeltung der Tarifwerke der Deutschen Telekom AG bei mehrfacher Betriebsveräußerung; unbegründete Feststellungsklage bei Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen

Bei der Verwirkung ist für das Vorliegen des Umstandsmoments die Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegründeten Tatsachen erforderlich, aber auch ausreichend. Auf die rechtliche Bewertung der Tatsachen durch den Berechtigten kommt es nicht an.

Leitsätze der Redaktion: 1. Lässt die Arbeitnehmerin seit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Deutschen Telekom AG auf eine Betriebserwerberin am 01.04.2006 zwei Jahre und acht Monate verstreichen, ehe sie gegenüber einer weiteren Betriebserwerberin mit Schreiben vom 19.12.2008 die Anwendung der tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom AG geltend macht, ist das Zeitmoment der Verwirkung (§ 242 BGB) erfüllt.