BAG - Urteil vom 12.12.2006
9 AZR 748/06
Normen:
BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1; TV Ratio 2002 § 5 Abs. 1; TV Ratio 2002 § 7;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1727/05
ArbG Dortmund, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1233/05

Verwirktes Recht auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb der Deutschen Telekom AG

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 748/06

DRsp Nr. 2007/7488

Verwirktes Recht auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb der Deutschen Telekom AG

1. Der Verwirkung unterliegt grundsätzlich jeder Anspruch und jedes Recht; dazu gehört auch das Recht des Arbeitnehmers, die Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung geltend zu machen, denn der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung an dem früheren Arbeitsplatz ist von der Verwirkung nicht ausgenommen. 2. Lässt der Arbeitnehmer nahezu zwei Jahre verstreichen, ehe er mit seiner Klage gegenüber der Arbeitgeberin zum Ausdruck bringt, dass er mit der Zuordnung zu einer Qualifizierungseinheit (Vivento) nicht einverstanden ist, erfüllt diese Zeitspanne das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes. 3. Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt, sobald der Arbeitnehmer seine Rechte erkennen und sie der Arbeitgeberin gegenüber geltend machen kann.