BAG - Urteil vom 12.12.2006
9 AZR 747/06
Normen:
BGB § 242 ; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung Deutsche Telekom AG (TV Ratio 2002 vom 29. Juni 2002) §§ 1 ff. ;
Fundstellen:
DB 2007, 579
NZA 2007, 396
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1786/05
ArbG Dortmund, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1354/05

Verwirkung bei Geltendmachung der Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber als Versetzung bezeichneten personellen Maßnahme - Zwischenfeststellungsklage bei Verfolgung des Leistungsanspruchs - eingeschränkte Überprüfung durch Revisionsgericht

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 747/06

DRsp Nr. 2007/4900

Verwirkung bei Geltendmachung der Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber als Versetzung bezeichneten personellen Maßnahme - Zwischenfeststellungsklage bei Verfolgung des Leistungsanspruchs - eingeschränkte Überprüfung durch Revisionsgericht

Orientierungssätze:1. Das Recht eines Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber als Versetzung bezeichneten personellen Maßnahme geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Das gilt auch für einen Anspruch, der sich auf die Beschäftigung an dem bis zur Versetzung zugewiesenen Arbeitsplatz richtet.2. Die Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung kann durch Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtlich geklärt werden. Der Arbeitnehmer kann außerdem durch Leistungsklage seinen Beschäftigungsanspruch verfolgen. Verbindet er die Leistungsklage mit einem Feststellungsantrag, so handelt es sich bei der Feststellungsklage regelmäßig um eine Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO. Der Senat lässt offen, ob in einem solchen Fall die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Prozessverwirkung mit der Folge der Unzulässigkeit der Feststellungsklage eingreift.