LAG Köln - Urteil vom 20.05.2021
8 Sa 85/19
Normen:
BGB § 242; LPVG NRW § 74 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 514/18

Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen VergleichsUnbeachtlichkeit der fehlenden Anhörung des Personalrats

LAG Köln, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 85/19

DRsp Nr. 2021/11670

Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs Unbeachtlichkeit der fehlenden Anhörung des Personalrats

1. Ein im Kündigungsschutzprozess geschlossener Vergleich kann nicht acht Monate später wegen Verwirkung unwirksam sein, insbesondere weil der Arbeitgeber damit auch nicht mehr rechnen muss. 2. Die fehlende Anhörung des Personalrats zum Vergleich macht diesen nicht unwirksam.

Tenor

1.

Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Gerichtsvergleich vom 21.11.2019 beendet ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; LPVG NRW § 74 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsstreit durch den Gerichtsvergleich vom 21.11.2019 beendet wurde oder fortzuführen ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Hauptsache wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.