BAG - Urteil vom 20.04.2011
4 AZR 368/09
Normen:
BAT-O § 22; BAT-O § 23; BAT-O § 70; BAT-O Anl. 1a VergGr. Vb Fallgr. 1b, VergGr. IVb Fallgr. 1b; BGB § 242; ZPO § 261 Abs. 3; ZPO § 269;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 609
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 254/08
ArbG Leipzig, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5253/07

Verwirkung der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs [Korrigierende Rückgruppierung nach vorheriger Bestätigung der bisherigen Eingruppierung]; Berücksichtigung des Zeit- und Umstandsmoments; Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 368/09

DRsp Nr. 2011/15245

Verwirkung der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs [Korrigierende Rückgruppierung nach vorheriger Bestätigung der bisherigen Eingruppierung]; Berücksichtigung des Zeit- und Umstandsmoments; Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

1. a) Auch das Recht, eine Klage zu erheben, kann verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch erhobene Klage unzulässig ist. b) Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, so wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. c) Dann muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist; jedoch darf durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert werden. 2. Weder die Klagerücknahme im Vorverfahren noch allein der Zeitablauf (mehrjährige Untätigkeit des Anspruchstellers) vermögen das Umstandsmoment bei der Prozessverwirkung zu begründen.