OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2018
6 U 62/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 159/16

Verwirkung der Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung wegen Weiterzahlung der Darlehensrate nach Widerruf

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 62/17

DRsp Nr. 2018/16606

Verwirkung der Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung wegen Weiterzahlung der Darlehensrate nach Widerruf

Die vorbehaltlose Weiterzahlung mehrerer Darlehensraten nach Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung kann zur Verwirkung der Rechte aus dem Widerruf führen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2017 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

__________________

Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird in der Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.