Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2017 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3.Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird in der Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt.
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