LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2011
7 Sa 47/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 591/10

Verwirkung des Anspruchs auf verringerte Arbeitszeit; unbegründete Feststellungsklage bei vorbehaltloser Ableistung erhöhter Wochenstundenanzahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 47/11

DRsp Nr. 2012/7584

Verwirkung des Anspruchs auf verringerte Arbeitszeit; unbegründete Feststellungsklage bei vorbehaltloser Ableistung erhöhter Wochenstundenanzahl

1. Hat der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum (ab Januar 2008) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche gearbeitet, wird daraus trotz Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden deutlich, dass sich die Regelarbeitszeit, auf die ein Arbeitsentgelt in Höhe der vertragsgemäßen (Grund-) Vergütung vereinbart ist, auf 39 Stunden beläuft. 2. Hat der Arbeitnehmer bis zur Klageerhebung am 29.03.2010 in keiner Weise gegenüber der Arbeitgeberin zu erkennen gegeben, dass er mit der Anhebung seiner Arbeitszeit von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich nicht einverstanden ist, obwohl er aus den monatlichen Entgeltabrechnungen der Arbeitgeberin erkennen konnte und musste, dass bei der Berechnung der Arbeitsvergütung eine 39-Stunden-Woche zugrunde gelegt und diese Arbeitszeitumfang auch in einer Arbeitsanweisung vom 13.07.2009 ausdrücklich als Regelarbeitszeit bezeichnet wurde, darf die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein etwa bestehendes Recht, lediglich 38,5 Stunden in der Woche arbeiten zu müssen, nicht mehr geltend macht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.9.2010, Az.: 1 Ca 591/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.