LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2005
11 Ta 205/05
Normen:
ZPO § 118 Abs. 3 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 § 127 Abs. 2 ; RechtspflG § 8 § 20 Nr. 4 c ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 289/97 - 12.05.2005,

Verwirkung des Beschwerderechts gegen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei jahrelangem Zuwarten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 205/05

DRsp Nr. 2006/2947

Verwirkung des Beschwerderechts gegen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei jahrelangem Zuwarten

1. Auch ein prozessuales Recht, wie etwa das Erinnerungs-/Beschwerderecht einer Partei, kann durch langes Zuwarten verwirkt werden, sofern das lange Schweigen der Partei anhand des konkreten Sachverhalts den Schluss zulässt, sie wolle von einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 Nr. 2 ZPO) absehen.2. Hat sich der Antragsteller über 6 1/2 Jahre, in denen der Aufhebungsbeschluss unangefochtene Wirkung hatte, gegen diesen nicht zur Wehr gesetzt, hat er sein Beschwerderecht verwirkt. 3. Die gesetzliche Regelung des § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung bei Nichtabgabe der nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderten Erklärung) bliebe ohne praktische Bedeutung, wenn die Partei zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag für dasselbe Rechtsschutzziel stellen könnte; die für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze finden daher keine Anwendung (mehr), wenn die Entziehungsentscheidung hingenommen worden ist und lediglich später ein neuer Prozesskostenhilfeantrag mit einer neuen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht wird.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 3 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 § 127 Abs. 2 ;