BAG - Urteil vom 02.12.1999
8 AZR 890/98
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung
BB 2000, 2159
DB 2000, 932
NZA 2000, 540
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1681/95
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 44/98

Verwirkung des Klagerechts bei Kündigung nach dem Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 890/98

DRsp Nr. 2000/5127

Verwirkung des Klagerechts bei Kündigung nach dem Einigungsvertrag

»Zur Feststellung, ob der Arbeitnehmer das Recht verwirkt hat, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, sind das Zeitmoment und das Umstandsmoment ohne kausalen Bezug zueinander zu prüfen. Ist das Zeitmoment nicht erfüllt, kommt das Umstandsmoment nicht zum Tragen. Ist das Zeitmoment erfüllt (hier: Klageerhebung erst nach 22 Monaten), kann das Umstandsmoment nicht deshalb verneint werden, weil der Arbeitgeber vor Ablauf des Zeitmoments über den Arbeitsplatz disponiert hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung. In der Revision geht der Streit noch über die Frage, ob der Kläger sein Klagerecht verwirkt hat.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war seit 1970 Angehöriger der Paßkontrolleinheiten (im folgenden: PKE) des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (im folgenden: MfS/AfNS) der ehemaligen DDR. Sein letzter Dienstgrad war Oberleutnant. Seit dem Wirksamwerden des Beitritts arbeitete der Kläger im Kontrolldienst des Bundesgrenzschutzes.