BAG - Urteil vom 13.10.2020
3 AZR 246/20
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72a Abs. 5 S. 2; ArbGG § 72a Abs. 6 S. 3; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2, 3; BGB § 242; ZPO § 130a; ZPO § 258; ZPO § 268; ZPO § 533;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 84
ArbRB 2020, 330
ArbRB 2021, 110
AuR 2020, 529
DZWIR 2021, 179
EzA-SD 2020, 8
NZA 2021, 816
NZA-RR 2021, 143
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36 vom 13.10.2020
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1/19
ArbG Saarland, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 597/17

Verwirkung des KlagerechtsKeine Verwirkung von Rechten ausgeschiedener Arbeitnehmer aus normativen Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG)Vertrauensschutz bei ablösenden Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 246/20

DRsp Nr. 2020/16214

Verwirkung des Klagerechts Keine Verwirkung von Rechten ausgeschiedener Arbeitnehmer aus normativen Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG) Vertrauensschutz bei ablösenden Betriebsvereinbarungen

Orientierungssätze: 1. Das Recht, eine Klage zu erheben, kann ausnahmsweise mit der Folge verwirken, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist (Rn. 22). 2. Rechte, die Arbeitnehmern während ihres Arbeitsverhältnisses durch eine normativ geltende Betriebsvereinbarung eingeräumt wurden, sind unabhängig von der Frage der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Verwirkungseinwand entzogen (Rn. 28). 3. Bei der Ablösung der Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung sind die durch das dreistufige Prüfungsschema des Senats präzisierten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist auch das Vertrauen der Arbeitnehmer in die künftigen Zuwächse geschützt (Rn. 35 ff.).