Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.12.2018.
I.
Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1.
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