OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.11.2018
6 U 249/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/17

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung wegen widersprüchlichen Verhaltens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 249/18

DRsp Nr. 2020/10982

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung wegen widersprüchlichen Verhaltens

Ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen, verhält sich widersprüchlich.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018, Az. 6 O 231/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 44.983,13 € festzusetzen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.12.2018.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.