LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.12.2021
5 Sa 113/21
Normen:
BDSG § 4; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
LAGE BDSG _ 6 Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 221/20

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen Widerruf der Bestellung als DatenschutzbeauftragterKündigung des Arbeitsverhältnisses und Widerruf als DatenschutzbeauftragterWirksamer Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei zweijähriger NichtbeanstandungVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 113/21

DRsp Nr. 2022/2176

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragter Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Widerruf als Datenschutzbeauftragter Wirksamer Widerruf der Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei zweijähriger Nichtbeanstandung Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

Das Recht eines Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten geltend zu machen, kann verwirken.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.05.2021 - 3 Ca 221/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 4; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung.

Der im November 1966 geborene Kläger nahm am 01.08.2007 bei der Universitätsmedizin A-Stadt KöR eine Beschäftigung als Personaldezernent auf. Der Arbeitsvertrag sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden vor. Die Universitätsmedizin A-Stadt ist alleinige Gesellschafterin der Servicezentrum A-Stadt GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist.